Satzung des Vereins „Ilsede hilft e.V.“

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)    Der Verein führt den Namen „Ilsede hilft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Ilsede.
(3)    Der Verein wurde am 7. November 2015 errichtet.
(4)    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral
(5)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(6)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
(1)    Zweck des Vereins ist
a.    die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
b.    die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
c.    die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer und -hinterbliebene, Kriegsgeschädigte und Opfer von Straftaten.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Weiterhin verfolgt der Verein mildtätige Zwecke i.S.d. §53 der Abgabenordnung. Daneben kann der Verein seine Förderzwecke auch selbst verwirklichen, zum Beispiel durch
a.    die Initiierung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
b.    die Vergabe von Beihilfen und ähnlichen Zuwendungen.
c.    die Vergabe von Mikrofinanzierungen.
d.    sowie andere geeignete Methoden zur Verwirklichung der Satzungszwecke.

(2)    Die vorgenannten Satzungszwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße erfüllt werden. Eine Förderung soll vornehmlich im Bereich der Gemeinde Ilsede erfolgen.
(3)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt sein.
(6)    Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet anschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft endet
a.    mit dem Tod des Mitglieds
b.    durch freiwilligen Austritt
c.    durch Streichung von der Mitgliederliste
d.    durch Ausschluss aus dem Verein
e.    bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2)    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4)    Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1)    Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins
(1)    Organe des Vereins sind
a.    Der Vorstand
b.    Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
(1)    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a.    dem 1. Vorsitzenden
b.    dem 2. Vorsitzenden
c.    dem 3. Vorsitzenden
d.    dem Kassenwart
(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten
(3)    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist ausgeschlossen

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
(1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2)    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(2)    Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(3)    Ein Vorstandbeschluss kann in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(2)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
b.    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)    Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung der Mitglieder in Textform einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(2)    Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(3)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5)    Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6)    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
(7)    Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen haben.
(8)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2)    Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3)    Satzungsänderungen, die Aulösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10,11,12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendhilfe.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom  7. November 2015 verabschiedet.
Ilsede, 7. November 2015